Ist Überwachung der Croupiers im Casino erlaubt? Posted by: Sebastian Schmitt 15/09/2011 in Casino Leave a comment Die Richter in Berlin entschieden, dass dies eindeutig erlaubt ist. Dies hebt die Entscheidung auf, dass nur im Falle eines berechtigten Verdachts Aufzeichnungen ausgewertet werden dürfen. Die Richter in Berlin entschieden, dass dies eindeutig erlaubt ist. Dies hebt die Entscheidung auf, dass nur im Falle eines berechtigten Verdachts Aufzeichnungen ausgewertet werden dürfen. Eigentlich handelt es sich um einen klaren Fall. In Spielbanken gibt es Videoüberwachungen, die sicherstellen sollen, dass alles mit rechten Dingen zugeht. So entschieden auch die Berliner Richter und hoben so die Entscheidung einer Einigungsstelle zur Videoüberwachung bei der Neuen Deutschen Spielcasino GmbH & Co. KG auf. Diese Einigungsstelle entschied, dass das Casino nur live beobachten darf und Aufzeichnungen sollten nur ausgewertet werden, falls ein dringender Verdacht für eine strafbare Handlung besteht. Das Landesarbeitsgericht vertritt die Ansicht, dass die Entscheidung der Einigungsstelle ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Nach dem § 10a Spielbankengesetz Berlin muss ein Casino Videoaufzeichnungen durchführen. Die Aufnahmen sollen das Geschehen an den Tischen und Spielautomaten festhalten, sowie auch im Kassenbereich und in den Zählräumen. Nicht nur dies, die Anwesenden sollen klar erkenntlich sein. Wenn diese Aufzeichnungen nicht bewertet werden dürfen, verstößt dies gegen das Gesetz, der Spielbetrieb muss durchgängig kontrolliert werden können. Die technische Überwachung benötigt allerdings auch dem § 87 BetrVG und der Betriebsrat muss der Überwachung zustimmen. Sollte es zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber in Bezug auf die Überwachungen Unstimmigkeiten geben, dann muss eine betriebliche Einigungsstelle entscheiden. Dieser Einigungsstelle muss ein unabhängiger Dritter vorsitzen. In diesem Fall handelt es sich jedoch um eine vom Gesetz vorgeschriebene Überwachung, daher kann eine betriebliche Regelung, die eine Live-Überwachung und Auswertung der Aufnahmen nur im Sonderfall genehmigt nicht zulässig. Es wird dem Betriebsrat also nicht übrig bleiben, als der Überwachung zuzustimmen. Im Prinzip sollte dies auch im Sinne der Angestellten sein, die somit sich auch vor falschen Verdächtigungen schützen können. 2011-09-15 +Sebastian Schmitt Share ! tweet